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FG-Sattlermobil
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47906 Kempen
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
FG- Sattlermobil , Fabian Greinert Sattlermeister,
Ziegelheider Straße 1, 47906 Kempen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FG- Sattlermobil- nachstehend Auftragnehmer genannt - gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dessen Kunden - nachstehend auch Auftraggeber genannt-ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen und anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
2 Vergütung
(1) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Gebühr für die Überlassung eines Sattels auf Probe und Nichtkauf des Sattels nach Probezeit beträgt 5,- EURO pro Tag, die Leihgebühr für sonstiges Zubehör beträgt 2,50,- pro Tag. Die Dauer der Überlassung auf Probe wird schriftlich vereinbart. Wird der Sattel nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück gegeben erhöht sich die Leihgebühr nach Ablauf des Enddatums auf pauschal 10,- EUR pro Tag und Gegenstand. Die Rückgabe des Sattels erfolgt durch postalische Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers oder nach Absprache durch persönliche Rückgabe am Sitz des Auftragnehmers.
§ 3 Zahlung
(1) Bei allen Bestellungen ist durch den Auftraggeber eine in der Bestellung zu vereinbarende Anzahlung im Voraus zu entrichten. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungseinganges.
(2) Die Übrige Vergütung ist sofort ohne jeden Abzug nach Abnahme zu leisten.
§ 4 Lieferfristen/Übergabe
(1) Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
(2) Höhere Gewalt, unvorhersehbare schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die hierauf beruhende Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Liefer- / Übergabebereitschaft durch den Auftragnehmer wird dem Auftraggeber angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
(4) Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für seine zur Auftragsdurchführung bereits getätigten Aufwendungen und die getroffenen Vorkehrungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Auftragnehmer nachstehend pauschal ausgewiesenen Kosten.
Bei Rücktritt bis zu 1 Monat nach Auftragserteilung werden 60 %,
bei Rücktritt bis zu 2 Monaten nach Auftragserteilung werden 80 %
des vereinbarten Vergütungsbetrages zur Zahlung fällig.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer leistet für die mangelfreie Beschaffenheit der Ware Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gehört beim Kauf eines Sattels oder anderer Lederwaren, dass Leder als Naturprodukt natürliche Vernarbungen haben und Farbveränderungen unterworfen sein kann. Zudem kann das Leder auf Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen z.B. durch Ausblühungen reagieren. Diese Beschaffenheit des Leders stellt keinen Mangel dar.
(2) Sowie bei Anfertigung und Lieferung eines Sattels nach Maß als auch bei einer Sattelanpassung kann sich durch verschiedene Einflussfaktoren das Pferd nach dem Anmessen verändern, dies hat wiederrum Auswirkungen auf die Sattellage. Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenbemuskelung und das Fettgewebe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd Saison-, Krankheits- oder Fütterungsbedingt zu- oder abnehmen, bei jüngeren Pferden hat das natürliche Wachstum Einfluss auf die Passgenauigkeit. Des Weiteren kann der Reiter durch seinen Sitz sowie das Satteln des Pferdes diese beeinflussen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen- insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes - erforderlich und empfehlenswert ist. Der erworbene Sattel sollte nur für das Pferd verwendet werden, für welches der Sattel angepasst wurde. Jeder Wechsel auf ein anderes Pferd hat eine Veränderung des Sattelkissens zur Folge. Nicht nur der Sitz des Reiters sondern auch unterschiedlich verwendete Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der Ingebrauchnahme. Es wird weiterempfohlen, den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.
(3) Für die Passgenauigkeit des Sattels übernimmt der Verkäufer daher nur Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit, dass der Sattel dem aufgenommenen Maß entspricht. Zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten zeichnet der Verkäufer die Maße des Pferdes im Zeitpunkt des Maßnehmens auf und archiviert sie.
(4) Der Auftragnehmer hat das Recht, bei Vorliegen eines Mangels 2 Nachbesserungsversuche zu unternehmen.
(5) Änderungen eines noch nicht fertiggestellten, zum Probereiten ausgehändigten Sattels, oder aus Kulanzgründen vorgenommene kostenlose Änderungen eines fertiggestellten Sattels, wegen Veränderungen des Pferdes stellen keine Nachbesserung dar.
(6) Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Waren in zwei Jahren, bei gebrauchten Waren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Fehler, die auf unrichtige oder undeutliche Angaben des Käufers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
(7) Der Verkäufer übernimmt nur dann eine Garantie, wenn er dies ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer vereinbart.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
(1) Hat der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haftet der Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungsgehilfen nicht.
(3) Diese Beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie.
(4) Die Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlossen für dem Auftragnehmer zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware zurückzufordern. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware beim Kunde gepfändet werden, hat dieser den Auftragnehmer sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls zu informieren.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen der Anwendbarkeit Deutschen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/oder die Lieferung in das Ausland erfolgt. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 findet keine Anwendung.
(2) Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Ort am Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland nicht hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.